Zugelassener Träger der Arbeitsförderung nach §178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und §2 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)

Wir bieten Arbeitsmarktdienstleistungen im Auftrag der Budesagentur für Arbeit an. Hierfür ist die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) die gesetzliche Voraussetzung.

Wir sind Zertifiziert nach §178 SGB i.V.n. der AZAV und somit als Fachkundige Stelle anerkannt und bieten Ihnen die notwendigen Träger- und Maßnahmenzulassungen.

Wir sind zertifiziert zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §81 bis §87 des SGB III.

Das Zertifikat wurde durch die HZA als Fachkundige Stelle gemäß §177 SGB III ausgestellt und bescheinigt uns u.a. erforderliche Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit, die berufliche Eingliederung zu unterstützen, fachliche und persönliche Eignung von Leitung, Lehr- und Fachkräften sowie ein System zur Sicherung der Qualität.

Nützliche Informationen:

Ziel ist es, Arbeitssuchenden und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen qualitativ hochwertige Dienstleistungen anzubieten, um deren Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Mit einer Zulassung (Zertifizierung) nach AZAV weisen Sie ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem nach, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Als Fachkundige Stelle bieten wir Ihnen Zertifizierungsverfahren für Trägerzulassungen und Maßnahmenzulassungen an. Dabei prüfen wir unter anderem, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, um in den sechs AZAV-Fachbereichen tätig werden zu können.

Die rechtliche Grundlage für Zulassungen nach AZAV ist seit April 2012 im Sozialgesetzbuch (SGB) Teil III enthalten. Unterschieden wird zwischen Trägerzulassung und Maßnahmenzulassung.

Trägerzulassung:

Die Basis für geförderte Arbeitsmarktdienstleistungen ist eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III. Hierfür wird Ihr Qualitätsmanagementsystem vor Ort begutachtet. Die Trägerzulassung kann nach den Anforderungen der AZAV erfolgen, aber auch in Verbindung mit einer Zertifizierung nach bestimmten ISO-Normen, etwa ISO 21001 oder ISO 9001.

Maßnahmenzulassung:

Für die geförderte berufliche Weiterbildung sowie für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist eine Maßnahmenzulassung nach § 179 SGB III erforderlich, sofern dafür entsprechende Bildungs- bzw. Eingliederungs- und Aktivierungsgutscheine eingelöst werden können.

Im Rahmen der Trägerzulassung nach AZAV wurden wir geprüft, ob wir als Bildungsträger die Voraussetzungen erfüllen, damit wir in dem jeweiligen AZAV-Fachbereich tätig werden können. Die Fachbereiche umfassen sechs Arbeitsmarktinstrumente.

  • Fachbereich 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des SGB III
  • Fachbereich 2: Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 des SGB III
  • Fachbereich 3: Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III
  • Fachbereich 4: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III
  • Fachbereich 5: Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 des SGB III
  • Fachbereich 6: Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III

Die AZAV Zertifizierung berechtigt uns zur Durchführung der in den sechs Fachbereichen abgebildeten Arbeitsmarktinstrumente. Sie gilt als Nachweis eines funktionierenden Qualitätsmanagementsystems. Zudem bietet eine AZAV Zertifizierung weitere Vorteile:

  • Verbesserung der Abläufe durch klare Verantwortlichkeiten
  • Unterstützung bei der Entwicklung bedarfsgerechter Angebote
  • Gewährleistung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen
  • Nachhaltige Organisationsentwicklung
  • Generierung von Wettbewerbsvorteilen
  • Erzielung von Kundenzufriedenheit/Kundenbindung
  • Unterstützung von Marketingaktivitäten
  • Kostenreduzierung durch Fehlervermeidung
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