Wichtig: Der Bußgeldrechner basiert zwar auf dem aktuellen Bußgeldkatalog 2021, kann aber eine anwaltliche Beratung über die Folgen eines Verkehrsverstoßes nicht ersetzen.

Im formlosen Verwarnungsverfahren fallen in der Regel keine Verwaltungsgebühren an. Geht das Verwarnungsverfahren jedoch in das förmlichere Bußgeldverfahren über, sind bei Erlass eines Bußgeldbescheides zusätzlich zum Bußgeld mindestens 25 Euro Bearbeitungsgebühren sowie rund 5,60 Euro für die  Postzustellung zu zahlen (vgl. § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Um gerätespezifische Ungenauigkeiten der  amtlich zugelassenen Messgeräte auszugleichen, wird ein Toleranzbetrag von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Bei gemessenen Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h beträgt dieser in der Regel 3 km/h, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % der gefahrenen Geschwindigkeit. Das Vorliegen besonderer Messfehler kann im Bußgeldverfahren im Einzelfall vorgebracht und konkret überprüft werden.

Der Bußgeldrechner kann nur Standardfälle berechnen. Das Bußgeld kann unter besonderen Umständen - z.B. im Wiederholungsfall, bei Voreintragungen, bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung oder wenn gleichzeitig verschiedene Verkehrsverstöße begangen oder sogar Straftatbestände erfüllt werden - von dem errechneten Wert abweichen.

Viele Tempolimits werden durch Verkehrsschild angeordnet. Einige Geschwindigkeitsbeschränkungen ergeben sich aber auch ohne gesonderte Beschilderung bereits aus den Umständen - so  z.B. an Haltestellen von Schulbussen, in Spielstraßen oder bei schlechter Sicht z.B. bei Nebel.

Grundsätzlich ist die Geschwindigkeit, auch im Bereich eines ausgeschilderten Tempolimits, an die konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse, die Ladung, an den Zustand des Fahrzeugs und nicht zuletzt an die Fähigkeiten des Fahrers anzupassen (§ 3 StVO).

Fahranfänger erhalten eine Fahrerlaubnis auf Probe. In der zweijährigen Probezeit sind sie besonderen Regelungen unterworfen.
 
So ist der Fahranfänger nach § 2a Straßenverkehrsgesetz bei zunächst

oder

verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre.

Begeht der Fahranfänger nach Teilnahme an dem Seminar aber vor Ablauf der Probezeit erneut eine schwere oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße,  wird er schriftlich verwarnt. Gleichzeitig wird ihm nahe gelegt, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Entsprechende Verstöße nach Ablauf der Zweimonatsfrist führen zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Hinweis: Eintragungen in das Fahreignungs-Register wegen Ordnungswidrigkeiten werden nicht vor Ablauf der Probezeit  gelöscht. Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe - wie die Anordnung eines Aufbauseminars oder einer verkehrspsychologische Beratung bzw. einer Verwarnung – werden erst ein Jahr nach Ablauf der Probezeit getilgt.

Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz verjähren nach 3 Monaten. Die Verfolgungsverjährungsfrist kann jedoch durch Ermittlungshandlungen gegen den Betroffenen (z.B. das Aussenden eines Anhörungsbogens) unterbrochen werden mit der Folge, dass die Verkehrsbehörde erneut 3 Monate Zeit hat, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.

Zur Fristwahrung reicht dabei aus, dass der Bescheid innerhalb der Frist ausgestellt und innerhalb von 14 Tagen zugestellt wird (auch wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist). Bei Zweifeln sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Bei einigen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog auch bei einmaliger Begehung ein Regelfahrverbot von 1 bis maximal 3 Monaten vor (z.B. für einmaliger Tempoüberschreitung mit dem PKW innerorts ab 31 km/h bzw. ab 41 km/h außerorts).

Ein Fahrverbot kommt auch dann in Betracht, wenn mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen wird. So kann z.B. nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot auch verhängt werden, wenn bereits eine rechtskräftige Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h  vorliegt und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung von demselben Fahrer eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird.

Handelt sich um das erste seit 2 Jahren (und auch das einzige) Fahrverbot, muss es in der Regel nicht sofort nach Rechtskraft der Entscheidung angetreten werden. Nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz hat der Betreffende dazu in diesem Fall bis zu 4 Monate (ab Rechtskraft der Entscheidung) Zeit.


Wer auf das Fahrzeug, insbesondere aus beruflichen Gründen, angewiesen ist, sollte einen Verkehrsrechtsanwalt konsultieren. Denn von der Anordnung des Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden – man wird dann in der Regel jedoch ein "angemessen erhöhtes" Bußgeld (§ 4 Abs. 4 BKatV) in Kauf nehmen müssen.

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit Verwarnungsgeld zwischen 5,- Euro und 55,- Euro in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren geahndet werden.

Wird das Verwarnungsgeld nicht in der vorgegebenen Frist gezahlt oder in der Sache selbst Einwendungen erhoben, geht das Verwarnungsverfahren automatisch in das förmlichere Bußgeldverfahren über, welches mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides endet.

Gegen den Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rechtsmittel (Einspruch) einlegt werden. Will die Behörde den Bescheid daraufhin nicht abändern, gibt sie das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung kann nur in besonderen Fällen wiederum Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei schweren Verkehrsverstößen kann außer einem Ordnungswidrigkeiten- auch gleichzeitig ein Straftatbestand (z.B. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c Strafgesetzbuch) erfüllt sein. In diesem Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft und prüft, ob wegen des Verstoßes direkt bei Gericht Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl zu beantragen ist.

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